Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG)

Das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) ist durch den Deutschen Bundestag bereits am 24. Oktober 2019 beschlossen worden.

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 seine Zustimmung erteilt. Damit treten das BBiMoG und die hieraus resultierenden Änderungen für das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Mindestausbildungsvergütung § 17 BBiG:
    Ab 1. Januar 2020 muss in der Regel für alle Ausbildungsverhältnisse, die in diesem Kalenderjahr in Kraft treten, im ersten Ausbildungsjahr mindestens eine Vergütung von 515 €, im zweiten Ausbildungsjahr mindestens in Höhe von 608 € und im dritten Ausbildungsjahr mindestens in Höhe von 695 € vorgesehen werden.
  • Freistellung und Entschädigung ehrenamtlicher Prüfer/-innen § 40 Abs. 6 und 6a BBiG:
    Prüfer:innen sind demnach für die Durchführung von Prüfungen freizustellen, soweit dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Höherqualifizierende Berufsbildung § 53 BBiG und Abschlussbezeichnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung §§ 53b, 53c, 53d BBiG / Einführung der Bezeichnungen „Bachelor professional“ und „Master professional“:
    Für den in der Praxis etablierten Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ wird der Begriff der „höherqualifizierenden Berufsbildung“ eingeführt. Wie bisher ermöglicht das BBiG die Festlegung der Abschlussbezeichnung für Fortbildungsabschlüsse im Zuge von Neuordnungsverfahren der Sozialpartner.
  • Teilzeitausbildung:
    Durch § 7a BBiG wird die Teilzeitausbildung als eine grundsätzlich für die Gestaltung von Ausbildungsverhältnissen bestehende Option in das BBiG aufgenommen.


Hier finden Sie die ausführliche Position des BWV Bildungsverbands zu den Neuerungen des BBiMoG.

Ansprechpartner:in
Wolfgang Roth 089 922001-818